Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB): by Christina Müting

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I 6/I, S. 50/51. Anwesende: v. Rochow, v. Savigny, Uhden, Ruppenthal, v. Voß, Jähnigen. Schubert / Regge, Gesetzrevision, Abt. I 6/I, S. 237–239. Zweites Kapitel: Historische Grundlegung 35 Die Ergebnisse der Beratungen der Staatsratskommission wurden in dem „Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten“ von 1846132 wieder unter der Titelüberschrift „Verbrechen wider die Sittlichkeit“ zusammengefasst. Abgesehen von der geränderten Paragraphenzählung ergeben sich im Hinblick auf die Notzuchtsstrafbarkeit zwischen dem Entwurf von 1846 und dem ein Jahr später nach Durchführung von Anpassungen an landesrechtliche Vorschriften vorgelegten „Entwurf des Strafgesetzbuchs für die Preußischen Staaten“ von 1847133 allerdings keine inhaltlichen Veränderungen134.

1–3. v. Hippel, S. 304. ; Stenglein, Erstes Bändchen, II. 24 Erster Teil: Grundlagen unterschied82, sei exemplarisch die Vorschrift für das Königreich Württemberg vom 1. März 1839 angeführt83: „Art. 295. Wer eine Frauensperson durch körperliche Gewalt, gefährliche Bedrohung oder arglistige Betäubung ihrer Sinne außer Stande setzt, seinen Lüsten Widerstand zu leisten, und in solchem Zustande sie schändet, soll wegen Nothzucht bestraft werden: 1) mit lebenslänglichem Zuchthause, wenn der Tod der genothzüchtigten Person durch die erlittene Mißhandlung verursacht worden ist; 2) mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren, wenn die genothzüchtigte Person an ihrer Gesundheit einen bleibenden Nachtheil erlitten hat, 3) außerdem mit vierjährigem Arbeitshause bis fünfzehnjährigem Zuchthause.

Ansonsten behielt man die Formulierungen und Wertungen der preußischen Notzuchtsvorschrift sachlich unverändert bei. B) Reichstagsvorlage (Februar 1870) In den Folgemonaten wurde der Entwurf Friedberg durch eine vom Bundesrat eingesetzte Rechtspraktikerkommission unter dem Vorsitz des preußischen Justizministers Adolf Leonhardt9 grundlegend überarbeitet. 7 8 9 § 153 des Entwurfs I lautete: Mit Zuchthaus bis zu fünfzehn Jahren wird bestraft: 1) wer an einer Frauensperson mit Gewalt eine auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichtete unzüchtige Handlung verübt oder sie durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung einer solchen unzüchtigen Handlung zwingt; 2) wer eine in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befindliche Frauensperson zu einer auf Befriedigung des Geschlechtstriebes gerichteten unzüchtigen Handlung mißbraucht.

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