Einkommensteuergesetz by (auth.)

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Der Sprach- und Schriftverkehr der Wirtschaft

Dia nachstehende Darstellung der Sprachanwendung im Wirtschaftsverkehr will nicht in Wettbewerb treten mit den herkömmlichen Lehrbüchern des Handelsbriefwechsels, die alle denkbaren Geschäftsvorfälle in Musterbriefen zur Einübung und Nachahmung vorführen. Vielmehr setzt sie die Kenntnis der dem Sprachverkehr und Schriftwechsel des Wirtschaftslebens zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge und ihrer betriebswirtschaftlichen Gesetze als bekannt voraus und baut ihre Lehrsätze auf dieser Grundlage auf.

Dokumentenlogistik: Theorie und Praxis

Dokumentenlogistik ist ein oftmals unterschätzter Bereich unternehmerischer Abläufe im Dienstleistungsgewerbe: die Leistungsfähigkeit des again place of work ist nahezu unsichtbar, aber umso reichhaltiger. Es ist an der Zeit, diese brachliegenden Potenziale zu heben. Der rechtliche Rahmen dafür ist vorhanden, die technischen Möglichkeiten sind seit Jahren ausgereift.

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Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat. (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn b~i der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von 34 10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern 1 bis 3) den entsprechenden Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt.

Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder 3. wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung, seine Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen, nicht rechtzeitig erfüllt oder 4.

4) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne Abzug. (5) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur in Anspruch genommen, 1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

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