Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht by Professor em. Dr. Reiner Schmidt, Dr. Thomas Vollmöller

Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht by Professor em. Dr. Reiner Schmidt, Dr. Thomas Vollmöller

By Professor em. Dr. Reiner Schmidt, Dr. Thomas Vollmöller (eds.)

Das Öffentliche Wirtschaftsrecht regelt das grundsätzliche Verhältnis des Staates zur Wirtschaft. Der Staat ist beispielsweise durch Subventionen oder durch Eingriffe zum Schutz der Umwelt in der Wirtschaft präsent. Europäische Integration und Internationalisierung bringen zusätzlichen Regulierungsbedarf mit sich, weil gleiche Wettbewerbschancen nur durch neues und besseres Recht hergestellt werden können. Kompakt, übersichtlich, aktuell und didaktisch auf die spezifischen Lernbedürfnisse der Studenten zugeschnitten, bietet dieses Lehrbuch sehr gute Übungsmöglichkeiten für Anfänger und Fortgeschrittene. Textbeispiele und Musterklausuren veranschaulichen ein Rechtsgebiet, das durch die Schwerpunktbildung an den juristischen Fakultäten erheblich an Bedeutung gewonnen hat.

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Der Sprach- und Schriftverkehr der Wirtschaft

Dia nachstehende Darstellung der Sprachanwendung im Wirtschaftsverkehr will nicht in Wettbewerb treten mit den herkömmlichen Lehrbüchern des Handelsbriefwechsels, die alle denkbaren Geschäftsvorfälle in Musterbriefen zur Einübung und Nachahmung vorführen. Vielmehr setzt sie die Kenntnis der dem Sprachverkehr und Schriftwechsel des Wirtschaftslebens zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge und ihrer betriebswirtschaftlichen Gesetze als bekannt voraus und baut ihre Lehrsätze auf dieser Grundlage auf.

Dokumentenlogistik: Theorie und Praxis

Dokumentenlogistik ist ein oftmals unterschätzter Bereich unternehmerischer Abläufe im Dienstleistungsgewerbe: die Leistungsfähigkeit des again workplace ist nahezu unsichtbar, aber umso reichhaltiger. Es ist an der Zeit, diese brachliegenden Potenziale zu heben. Der rechtliche Rahmen dafür ist vorhanden, die technischen Möglichkeiten sind seit Jahren ausgereift.

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Krit. zur EGGrundrechtsbindung der Mitgliedstaaten in diesen Fällen Weidemann, NVwZ 2006, 623 ff. ). Kahl III. EG-Wirtschaftsgrundrechte 19 2. Einzelne Wirtschaftsgrundrechte a) Der allgemeine Gleichheitssatz Unter den EG-Wirtschaftsgrundrechten kommt zunächst dem allgemeinen Gleich- 35 heitssatz besondere Bedeutung zu. Er gehört zu den „Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts“125 und hat durch Art. 20 GRCh nunmehr auch ausdrückliche Erwähnung gefunden. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich bzw.

124 119 120 121 122 123 124 BVerfGE 102, 147 (164); vgl. ). Vgl. , § 14 RN 15. BVerfGE 113, 273 ff. Zur Auslegung dieser Klausel siehe Lindner, EuZW 2007, 71 (72). Danach werden folgende Fallgruppen erfasst: Anwendung (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten, Erlass nationaler Rechtsakte aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Anordnung (Hauptfall: Umsetzung einer Richtlinie). Vgl. ; krit. zur EGGrundrechtsbindung der Mitgliedstaaten in diesen Fällen Weidemann, NVwZ 2006, 623 ff.

Während die Grundfreiheiten in der Judikatur des EuGH primär Instrument zur Marktliberalisierung sind, dienen die Grundrechte dem EuGH in erster Linie zur Kontrolle und ggf. Begrenzung gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen71. Die Anwendung der Grundfreiheiten erfordert entsprechend ihrer spezifischen Zielsetzung im Unterschied zu den Grundrechten weiterhin stets 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 Vgl. hierzu Grabenwarter, § 25 RN 25 ff. m. w. Nachw. Jarass, EUGR, § 3 RN 4; Oppermann, § 6 RN 38. Vgl. nur Wegener, in: Calliess/Ruffert, Art.

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