Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte by Thomas Vormbaum
By Thomas Vormbaum
Die moderne Strafrechtsgeschichte als Teil der juristischen Zeitgeschichte befasst sich mit der Rechtsentwicklung in unserer Rechtsepoche. Das Buch bietet eine anschauliche Darstellung der (vorwiegend deutschen) Strafrechtsentwicklung im 19. und 20. Jahrhundert. Die j?ngste Entwicklung wird in einem abschlie?enden Kapitel als „juristisches Zeitgeschehen" behandelt. Das Buch ist allgemein verst?ndlich geschrieben, die Lekt?re setzt jedoch Schulkenntnisse in allgemeiner Geschichte und Grundkenntnisse des Strafrechts voraus.
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Das Spezifische der juristischen Zeitgeschichte liegt also nach dieser Auffassung in der Perspektive des Fragestellers, nämlich in der Gegenwartsbezogenheit der Fragestellung, nicht aber in der Bezugnahme auf eine bestimmte Epoche. (Senn zitiert Hölderlin: „Nicht aber ist es die Zeit …“). Juristische Zeitgeschichte sei nicht bloß – so die pointierte Formulierung von Marcel Senn – Rechtsgeschichte, „die noch qualmt“33. Folgerichtig wirft das Lehrbuch von Senn und Gschwend zur „juristischen Zeitgeschichte“34 Fragen auf wie „Gewalt, Macht und Recht“, „Elite und Recht“, „Rasse und Recht“, „Geschlecht und Recht“, „Anthropologie und Recht“ und „Wirtschaft und Recht“ und verfolgt sie anhand von Quellentexten über die 32 33 34 So Rudolf Vierhaus, Aufklärung und Reformzeit (wie Fußn.
1978, S. 388 ff. 1870: Reichsstrafgesetzbuch – 1877/1879: sog. Reichsjustizgesetze (Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Konkursordnung, Rechtsanwaltsordnung) – 1896/1900: Bürgerliches Gesetzbuch – 1897: Überarbeitung des (noch vom Deutschen Bund erstellten, 1871 zum Reichsgesetz transformierten) Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, nunmehr „Handelsgesetzbuch“, ferner 1884 das Aktiengesetz und 1892 das GmbH-Gesetz. II. Juristische Zeitgeschichte 19 Richtig ist allerdings, dass sich in den letzten drei Jahrzehnten des 19.
Die Leopoldina behalf sich in diesen Fällen mit der Möglichkeit einer Verdachtsstrafe36, das österreichische Gesetz von 1803 kannte die bloße „Lossprechung von der Instanz“ statt Freispruch (und ohne Rechtskraft)37. In der preußischen Criminalordnung von 1805 wurde die Lücke durch Lügenstrafen („Peitschen- und Ruthenhiebe“ gegen den „halsstarrige[n] und verschlagene[n] Verbrecher [, der] durch freche Lügen und Erdichtungen oder durch verstocktes Leugnen oder gänzliches Schweigen“ sich „der verdienten Strafe entziehen“ will) 38 , geschlossen.



