Die Verbesserung des Menschen: Tatsächliche und rechtliche by Ministerialdirigent Dr. jur. Wolfram H. Eberbach (auth.),
By Ministerialdirigent Dr. jur. Wolfram H. Eberbach (auth.), Albrecht Wienke, Wolfram Eberbach, Hans-Jürgen Kramer, Kathrin Janke (eds.)
Die Steigerung menschlicher Fähigkeiten hat die Menschheit schon seit jeher beschäftigt. Die heute noch strittige Debatte befasst sich in erster Linie mit dem vielfältigen Bereich nicht indizierter ärztlicher Maßnahmen zur Steigerung der menschlichen Leistungsfähigkeit, Verschönerung, Verbesserung und Selbststilisierung, einem Bereich, der in der einschlägigen Literatur umfassend mit „Enhancement" bezeichnet wird.
Die rechtswissenschaftliche Debatte zur „wunscherfüllenden Medizin" oder „Wunschmedizin" steht erst ganz am Anfang. Die Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) e.V. hat sich dieser Thematik angenommen und Empfehlungen zum rechtlichen Umgang mit dem Enhancement erarbeitet, die sich sowohl an die Organe der ärztlichen Selbstverwaltung und den Gesetzgeber als auch an die Angehörigen des ärztlichen Berufsstandes richten. Die Schranken des verfassungsrechtlich geschützten Selbstbestimmungsrechts des Patienten für den Bereich der Wunschmedizin sind zu definieren. Zudem müssen die Eingriffe der wunscherfüllenden Medizin berufsrechtlich, zivilrechtlich und sozialrechtlich bestimmt und bewertet werden.
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Die Kräfte des „Marktes“, auch des Gesundheitsmarkts, drängen zu ungezügelter Entfaltung. Sie bedürfen daher der rechtlichen Begleitung. Jenseits dessen gilt es, die gegenwärtige Entwicklung vor ihrem gesellschaftlichen Hintergrund kritisch zu reflektieren. 187 Die beschriebenen Möglichkeiten, mit ärztlicher Hilfe die „Verbesserung des Menschen“ zu betreiben, sowie die ständig steigende Nachfrage nach solchen medikamentösen oder chirurgischen bzw. dermatologischen Eingriffen, weisen in deren überwiegender Zahl darauf hin, dass viele Menschen in ihrem jeweiligen Lebensbereich heute einer Überforderung ausgesetzt sind.
Sei es indirekt, wie die zitierten Untersuchungen auch für die Arbeitswelt188 belegen. Diesen exorbitant gestiegenen Anforderungen sind die Betroffenen nicht mehr gewachsen. Mit den normalen „Bordmitteln“ ist ihnen die Erbringung der abgeforderten Leistungen nicht mehr möglich. 190 Abwehrende gesetzliche Regelungen, 187 188 189 190 Die „Manie“ ist gekennzeichnet durch Antriebssteigerung, gehobene Stimmungslage und Exaltation, durch Ideenflucht und Beschäftigungsdrang, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 254.
Von solchen medikamentösen, ggfls. aber auch chirurgischen Eingriffen könnten etwa die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme bzw. die polizeiliche 178 179 180 181 182 183 Auf die Zulässigkeit staatlicher Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit, wenn deren Wahrnehmung Lasten für das Gemeinwesen mit sich bringt, verweist zutreffend Dreier, wie Fn. 143, Art. 2 Abs. 1 GG, Rdnr. 26. Siehe dazu Jagow, in: Jagow/ Burmann / Heß, Straßenverkehrsrecht, 19. , 2006, § 21a StVO, Rdnr. 2.



